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  • 31.07.2024 · Fachbeitrag · Lph 8

    Muss Architekt auf Bauabzugssteuer hinweisen?

    | Nach § 48 EStG müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber (Leistungsempfänger) einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn der Leistende keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Bis dato war unklar, ob Sie im Rahmen der Rechnungsprüfung verpflichtet sind, den Auftraggeber auf einen Einbehalt von Bauabzugssteuer hinzuweisen. Das LG Bielefeld hat das jetzt für Fälle verneint, wenn Ihr Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt. |